Auch die Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung wurde im TSVG neu geregelt

Gemäß dem neuen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sind die §§ 106 und 106d SGB V, die die Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung der kassenärztlichen Leistung beschreiben, geändert worden.
NEU seit dem 11.05.2019 ist u.a. in der WIRTSCHAFTLICHKEITSPRÜFUNG: Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung muss für ärztliche Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides und für ärztlich verordnete Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, erfolgen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Gezielte Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen.
NEU bezüglich der ABRECHNUNGSPRÜFUNG ist u.a., dass die Verjährungsfrist für Honorarrückforderungen von 4 auf 2 Jahre verkürzt wurde.
Weitere Informationen dazu erfahren Sie in KFO-KOMPAKT, Ausgabe 7/2019.

Ihre Ursula Duncker