Delegierbare Leistungen sind durch BZÄK geregelt

Welche zahnärztlichen Leistungen der Behandler an seine Helferinnen delegieren darf, ist klar im „Delegationsrahmen der BZÄK“ geregelt. Dabei gelten allgemeine Grundsätze wie Qualifizierung, Anordnung, Weisung und Aufsicht.

Die Möglichkeiten der Delegation ergeben sich aus § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Darin heißt es: „Approbierte Zahnärzte können insbesondere an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung delegieren.“ Qualifiziertes Personal sind zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen, Prophylaxehelferinnen und Dental-Hygienikerinnen.

Im Delegationsrahmen heißt es im Detail:

  • Es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG. Die konkrete Leistung erfordert nicht das höchstpersönliche Handeln des Zahnarztes.
  • Die Mitarbeiterin ist zur Erbringung der Leistung qualifiziert.
  • Der Zahnarzt überzeugt sich persönlich von der Qualifikation der Mitarbeiterin.
  • Der Zahnarzt ordnet die konkrete Leistung an (Anordnung).
  • Der Zahnarzt erteilt die fachliche Weisung (Weisung).
  • Der Zahnarzt überwacht und kontrolliert die Ausführung (Aufsicht).
  • Dem Patienten ist bewusst, dass es sich um eine delegierte Leistung handelt. Der Zahn­arzt ist für die delegierte Leistung in gleicher Weise persönlich verantwortlich und haftet für diese in gleicher Weise wie für eine persönlich erbrachte Leistung (Verantwortung).

Entsprechend ihrer Qualifikation können folgende Tätigkeiten übertragen werden:

  • Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen,
  • Herstellung von Röntgenauf­nahmen,
  • Füllungspolituren,
  • Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse,
  • Herstellung provisorischer Kronen und Brücken,
  • Herstellung von Situationsabdrücken,
  • Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut,
  • Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien,
  • Hinweise zu zahngesunder Ernährung,
  • Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen,
  • Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene,
  • Demonstration und praktische Übun­gen zur Mundhygiene,
  • Remotivation,
  • Einfärben der Zähne,
  • Erstellen von Plaque-Indizes,
  • Erstellung von Blutungs-Indizes,
  • Kariesrisikobestimmung,
  • lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel,
  • Versiegelung von kariesfreien Fissuren,
  • Ausligieren von Bögen,
  • Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen,
  • Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten,
  • Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden In­strumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

Ihre Ursula Duncker