Die Urlaubsvertretung – welche Leistungen sind abrechenbar?

Häufig werden Behandler in ihrem Urlaub von einem Kollegen vertreten. Denn es gibt Notfallsituationen, in denen der Patient nicht warten kann, bis der Kieferorthopäde aus den Ferien zurück ist. Was der vertretende Kollege abrechnen kann, ist geregelt.

Vertretungsleistungen fallen in der Regel im Notfalldienst an, wenn eine Zahnspange den Patienten verletzt, oder sie nicht mehr getragen werden kann. In beiden Fällen ist es für den Patienten nicht zumutbar zu warten, bis der behandelnde Zahnarzt wieder erreichbar ist.

Dabei kann es dann passieren, dass einzelne Zähne ohne zeitnahe Reparatur wieder in Richtung zur ursprünglichen Stellung zurückzuwandern, sodass das bisher bereits erreichte Behandlungsergebnis wohlmöglich wieder in Frage gestellt wird.
Beispiele hierfür sind:

    • ein Bracketverlust, ein Bandverlust,
    • ein Bogenbruch,
    • ein Bogen, der aus dem Röhrchen herausgerutscht ist und den Patienten in die Wange piekt,
    • eine nicht mehr passende herausnehmbare Spange, die zuvor länger nicht mehr getragen werden konnte usw.

Wenn die Möglichkeit nun nicht besteht, dass der „eigentliche Hauptbehandler“ sich um diese Reparatur zeitnah kümmert, da er (z.B. urlaubsbedingt) längerfristig nicht erreichbar ist, so ist eine Vertretung indiziert und Leistungen nach BEMA 122 a – c oder BEMA 125 bei Kassenpatienten oder Leistungen nach GOZ 6180, 6190, 6200, 6210, 6220 oder 6230 bei Privatpatienten fallen an.