Eine gegossene Gaumennaht- erweiterungsapparatur muss beim Kassenpatienten als private Zusatzleistung vereinbart werden.

Eine gegossene GNE (siehe Foto, © Fachlabor Julius Gehl) wird in der Regel in einem Fremdlabor hergestellt. Es gibt auch einige wenige kieferorthopädische Praxen, die in ihrem Eigenlabor die notwendigen Geräte besitzen, um die gegossene Apparatur selbst herzustellen: Sie kalkulieren das Honorar und die Laborkosten für diese Apparatur für Ihre Kassenpatienten dann als private Zusatzleistung.

Sie vereinbaren das Honorar für die Ein- und Ausgliederung dieser Apparatur und weisen zusätzlich die anfallenden Laborkosten aus dem Fremdlabor aus und fügen der späteren GOZ-Rechnung die Fremdlaborrechnung bei. Alternativ vereinbaren Sie das Honorar für die Ein- und Ausgliederung dieser Apparatur und weisen zusätzlich die anfallenden Laborkosten aus Ihrem Eigenlabor aus.

Lässt der Kieferorthopäde die gegossene Apparatur in Fremdlabor herstellen, bekommt der Kieferorthopäde auf diese Art und Weise lediglich seine Honorarleistung für die Ein- und Ausgliederung der gegossenen Apparatur vergütet. Die Fremdlaborkosten sind dann ein „durchlaufender Posten“, die der GOZ-Rechnung „1:1“ beigefügt werden müssen.

Stellt der Kieferorthopäde die gegossene Apparatur in seinem Eigenlabor her, bekommt der Kieferorthopäde auf diese Art und Weise sowohl seine Honorarleistung für die Ein- und Ausgliederung der gegossenen Apparatur vergütet, als auch die Laborkosten für die Herstellung im Eigenlabor.

Die detaillierte Honorar- und Laborabrechnung dazu finden Sie in KFO-KOMPAKT 8/2020.

Ihre Ursula Duncker