Die Verantwortung für die Umsetzung der Hygienevorschriften liegt immer beim Praxisinhaber. Dieser sollte die Sicherheit der Patienten (hygienische, räumliche Verhältnisse) und die ärztlichen Standards (personell, fachlich und apparativ) gewährleisten. Des Weiteren sollte der Praxisinhaber Zuständigkeiten und Verantwortungen festlegen.
Aus der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Stand 2012 „ Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ ist zum Thema Verantwortung folgendes bestimmt:
„Aus Gründen der innerbetrieblichen Organisation und des erforderlichen Qualitätsmanagements sind vor der Aufbereitung von Medizinprodukten die Zuständigkeiten für alle Schritte der Aufbereitung zu regeln und zu dokumentieren (QM).“
Es ist sinnvoll, eine Hygienebeauftragtezu benennen, die das Hygienemanagement in Absprache mit dem Praxisinhaber (dem Verantwortlichen) koordiniert.
Allerdings dürfen mit der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) von Medizinprodukten nur Personen beauftragt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderlichen speziellen Sachkenntnisse verfügen.
Mehr dazu erfahren Sie in KFO-KOMPAKT 4/2019 ab Seite 4.
Ihre Ursula Duncker