Bekanntlich gilt eine Aufbewahrungszeit von 10 Jahren. Im Allgemeinen sind davon alle Aufzeichnungen, die Befundmaterialien und die Röntgenunterlagen betroffen. Im Zeitalter der Digitalisierung sind das natürlich auch alle „digitalen Röntgenbilder“ usw.
Doch beachten Sie die Besonderheit bei Kindern und Jugendlichen (unter 18 Jahren): Von ihnen müssen die Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen bei Röntgenuntersuchungen (auch auf einem Bildträger oder digitalen Datenträgern) bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres archiviert werden.
Die entsprechenden Paragraphen zu den gesetzlichen Regelungen hierzu finden Sie in KFO-KOMPAKT 11/2019 auf der Seite 18.
Ihre Ursula Duncker