Verjährungsfrist zum 31.12.2017 beachten

Zahnärztliche Honorare und Auslagen unterliegen einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Dies ist im BGB so geregelt. Bitte beachten Sie, dass Ihnen nur noch eine kurze Zeit verbleibt, um die Honoraransprüche aus dem Jahr 2014 einzufordern.

Demnach ist es ratsam, die gesamte Patientenkartei dahingehend zu überprüfen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es dazu im § 199: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem …

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“

Hier folgt ein praktisches Beispiel:
– Am 31.05.2014 wurde die GOZ 0010 „Eingehende Untersuchung …“ als Honorarleistung erbracht.
– Am 30.06.2014 wurde darüber eine Rechnung an den Patienten versendet.
– Am 03.07.2014 (Datum des Posteingangs) ging diese Rechnung (Forderung) beim Patienten ein.
Diese Forderung verjährt somit am 31.12.2017.

Alles zum Thema „Verjährung“ und darüber hinaus auch die Honorar- und Laborabrechnung eines Benesliders bei digitaler Abformung mit Scanbodys ist nachzulesen in KFO-KOMPAKT 12/2017