Was tun, wenn private Erstattungs-stellen Leistungen ablehnen? KFO-KOMPAKT 3/2020 fasst die Trends zusammen und gibt Lösungen.

Ablehnung der GOZ 2197 neben der GOZ 6100:
Die GOZ 2197 (adhäsive Befestigung) ist neben der GOZ 6100 (für das Eingliedern von Klebebrackets und Attachments) und 6120 (für das Eingliedern von Bändern) berechnungsfähig. Das wurde in 24 Gerichtsurteilen (von den 22 Urteile positiv ausfielen) längst geklärt. Dennoch werden zahlreiche KFO-Praxen immer wieder mit der Ablehnung der GOZ 2197 konfrontiert.
Argumentation der Erstattungsstelle:
Häufig wird die GOZ 2197 mit folgender Begründung abgelehnt: „…das adhäsive Befestigen der Brackets und Bänder können wir aufgrund der Leistungsbeschreibung der GOZ 6100 „Klebebracket“ nicht zusagen bzw. erstatten. Bei der Adhäsivtechnik handelt es sich um eine Klebetechnik (Ätzen, Haftvermittler/Bonder, Kunststoff). Da der Begriff des „Klebebrackets“ diese Leistung bereits beinhaltet, ist die Leistung mit der Gebühr abgegolten.“
Gegenargumentation:
Die Auseinandersetzung um diese Gebührenleistung wird von den Gerichten gar nicht mehr angekommen, da diese Streitigkeit (durch 22 positive Urteile) längst „durchgeklagt“ ist.
Bitte begründen Sie die Berechnungsfähigkeit der GOZ 2197 mit dem Kommentar der BZÄK. Dort heißt es: „Die adhäsive Befestigung des Brackets ist von der Leistungsbeschreibung nicht umfasst.“
Auch der Kommentar nach Liebold/ Raff/ Wissing und führt zur GOZ 6100 die GOZ 2197 adhäsive Befestigung als zusätzlich berechnungsfähige Leistung auf.
Fazit:
Die Berechnung der GOZ 2197 neben der 6100 ist somit möglich und die GOZ 2197 ist nicht mit der „Eingliederung eines Brackets“ nach GOZ 6100 abgegolten.

Alle wichtigen Ablehnungstrends mit den „Scheinargumenten“ der ablehnenden Stellen und unsere Gegenargumentation dazu finden Sie ausführlich in KFO-KOMPAKT 3/2020.

Ihre Ursula Duncker